Haupinhalt
Sozialversicherungen (Zusatzleistungen, Überbrückungsleistungen, AHV-Zweigstelle)
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Oftmals reichen die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Aus diesem Grund richten Kanton und Gemeinden Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) aus. Falls Sie eine Rente der AHV oder IV beziehen, berechnen wir für Sie, ob Sie aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Zusatzleistungen haben.
Ergänzungsleistungen helfen, den Existenzbedarf von Betagten, Hinterbliebenen und Invaliden zu decken, wenn die AHV/IV-Renten und weitere eigene Mittel nicht ausreichen.
Die Zusatzleistungen dienen vor allem auch dazu, die Finanzierung der Pflegekosten im Alter und bei Invalidität zu gewährleisten. Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gilt ein Rechtsanspruch auf Zusatzleistungen. Bei der Prüfung des Anspruchs wird neben den Einnahmen und Ausgaben auch das Vermögen in Form eines Vermögensverzehrs berücksichtigt. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, werden je nach Umständen bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen ausgerichtet.
Zusatzleistungen zur AHV/IV werden nur auf Antrag hin gewährt. Zuständig ist die Gemeinde, in der die rentenberechtigte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Die für eine Anmeldung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei uns.
Ausführliche Informationen finden Sie auch hier:
Zusatzleistungen
Überbrückungsleistungen
Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten.
Sie können Ihren Anspruch auf Überbrückungsleistungen bei der zuständigen Durchführungsstelle Ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes geltend machen. In der Gemeinde Oberengstringen erhalten interessierte Personen das entsprechende Gesuch oder weiterführende Auskünfte beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV.
Den Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website Kanton Zürich für Sozialversicherungen.
AHV-Zweigstelle
Die AHV-Zweigstelle ist ihre erste Anlaufstelle bei allen Fragen und Anliegen zur AHV und IV und bildet die Verbindung zwischen den Versicherten und der kantonalen Ausgleichskasse. Sie erhalten allgemeine Auskünfte über die Beitragspflicht sowie Leistungen der AHV und anderer Sozialversicherungen.
Bei Fragen zu Rentenberechnungen oder Rechnungen über AHV-Beiträge, kontaktieren Sie dazu bitte die für Sie zuständige Ausgleichskasse.
Kontakt
Sozialversicherungen (Zusatzleistungen, Überbrückungsleistungen, AHV-Zweigstelle)Zürcherstrasse 125
8102 Oberengstringen
Tel. 043 455 17 15
Fax 043 455 17 02
zusatzleistungen@oberengstringen.ch
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Verantwortlich | Telefon |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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100.7 | Geschäfts- und Kompetenzenreglement Sozialbehörde | 6. Juli 2019 |
Name | Beschreibung |
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Frage |
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Die Abkürzung AHV steht für Alters- und Hinterlassenen-Versicherung. Sie wurde 1948 eingeführt und ist die wichtigste Sozialversicherung in der Schweiz. Mit den Altersrenten trägt die AHV dazu bei, den Versicherten nach der Pensionierung (Austritt aus dem Erwerbsleben) einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Das Rentenalter beginnt in der Schweiz für Frauen mit 64, für Männer mit 65 Jahren. Dank den Hinterlassenenrenten hilft die AHV auch mit, dass Ehepartner und Kinder nach dem Tod des Versorgers oder der Versorgerin nicht in finanzielle Not geraten. Die AHV basiert auf dem Grundgedanken der Solidarität. Die beruflich aktive Bevölkerung finanziert jeweils die laufenden Renten und vertraut darauf, dass spätere Generationen das ebenfalls tun werden. Die Versicherung ist ab dem 18. Lebensjahr für alle in der Schweiz wohnhaften, erwerbstätigen Personen obligatorisch. Finanziert wird die AHV aus den vom Lohn abgezogenen Beiträgen der Arbeitnehmenden, den Beiträgen der Arbeitgeber, vom Bund und den Kantonen. Wer kurz vor der Pensionierung steht, sollte sich drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Bei Fragen helfen die Gemeindezweigstellen der Ausgleichskassen weiter. ch.ch: zur Geschichte der AHV ch.ch: zur Organisation der AHV ch.ch: wichtige Adressen in Zusammenhang mit der AHV AHV-Info: Adressen der kantonalen Ausgleichskassen |
Die Abkürzung IV steht für Invalidenversicherung. Sie ist neben der AHV eine weitere wichtige Sozialversicherung in der Schweiz. Als invalid gilt jemand dann, wenn er oder sie wegen eines körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens bleibend oder für längere Zeit (mindestens ein Jahr) nicht mehr arbeiten kann. Die IV hat in erster Linie die Aufgabe, die betroffenen Versicherten wieder ins Erwerbsleben zu integrieren. Dazu dient eine ganze Reihe von Eingliederungsmassnahmen. Erst wenn diese nicht zum Ziel führen, bezahlt die IV den Versicherten eine Rente. ch.ch: weitere Informationen zur Invalidenversicherung |