Haupinhalt
Abstimmung
Informationen
- Datum
- 26. September 2021, 9.30 Uhr - 11.00 Uhr
- Lokalität
- Urne im Foyer des Gemeindehauses
- Kontakt
- Matthias Ebnöther
- Beschreibung
Die persönliche Stimmabgabe ist am Abstimmungssonntag zwischen 09:30 und 11:00 Uhr möglich (Gemeindeverwaltung).
- Weitere Informationen
- https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/vab_1_3_3_1.html
Eidgenössische Vorlagen
EHE FÜR ALLE
- Ergebnis
- Die Vorlage wurde angenommen
- Beschreibung
Ausgangslage
Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Beziehung als eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen, aber nicht heiraten.
Rechtliche Unterschiede zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe gibt es vor allem bei der Einbürgerung, der Adoption und der Samenspende. Ausländische Personen in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer können sich nicht erleichtert einbürgern lassen. Personen in eingetragener Partnerschaft können nur die Kinder der Partnerin oder des Partners adoptieren. Lesbische Paare in eingetragener Partnerschaft haben keinen Zugang zur Samenspende in der Schweiz.
Das Parlament hat beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Paare heiraten können. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Deshalb stimmen wir nun darüber ab.
Was würde sich ändern?
Wird die Vorlage angenommen, können gleichgeschlechtliche Paare heiraten.
Gleichgeschlechtliche EhepartnerInnen können sich erleichtert einbürgern lassen. Sie können gemeinsam Kinder adoptieren. Lesbische Ehepartnerinnen haben Zugang zur Samenspende in der Schweiz.Gleichgeschlechtliche Paare können keine eingetragenen Partnerschaften mehr
anerkennen lassen. Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben gültig oder können in eine Ehe umgewandelt werden.ARGUMENTE DER BEFÜRWORTERINNEN
- Alle Paare sollen selbst bestimmen können, wie sie ihr Leben gestalten. Niemand wird davon benachteiligt.
- Das Kindeswohl wird durch gleichgeschlechtliche Eltern nicht gefährdet. Zugang zu Adoption und Samenspende soll gewährleistet werden.
- Eine Samenspende in der Schweiz stellt sicher, dass Kinder ihre Abstammung erfahren können. Eine Samenspende im Ausland nicht.
ARGUMENTE DER GEGNERINNEN
- Das Bundesgericht interpretiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau. Eine Öffnung der Ehe verstösst gegen die Verfassung.
- Gleiches ist gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Ehe nur für Mann und Frau ist nicht diskriminierend.
- Samenspende ist nur bei Unfruchtbarkeit oder Krankheit erlaubt. Zugang für lesbische Paare widerspricht diesem Grundgedanken.
Fortpflanzungsmedizin
Wenn ein Ehepaar unfruchtbar ist oder die Gefahr gross ist, dass eine schwere, unheilbare Krankheit übertragen werden kann, darf es Fortpflanzungsmedizin nutzen. Die Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz umfasst die Samenspende, die Insemination, die In-vitro-Befruchtung und den Gametentransfer.
- Samenspende: Für die Befruchtung einer Eizelle können Samenzellen vom Ehepartner oder einer fremden Person gespendet werden. Für die Samenspende in der Schweiz erhält ein Mann kein Geld. Die Samenzellen aus einer Spende dürfen höchsten für die Zeugung von acht Kindern verwendet werden. Wenn ein Kind aus einer Samenspende 18 Jahre alt wird, kann es Informationen über den biologischen Vater einfordern.
- Insemination: Bei der Insemination werden Samenzellen in die Gebärmutter einer Frau eingeführt.
- In-vitro-Befruchtung: Bei der In-vitro-Befruchtung werden Samen- und Eizellen ausserhalb des Körpers einer Frau zusammengeführt und das daraus entstandene Embryo in die Gebärmutter eingeführt.
- Gametentransfer: Beim Gametentransfer werden Samen- und Eizellen in die Gebärmutter einer Frau eingeführt. Samen- und Eizellen werden zusammen als Gameten bezeichnet.
- Embryo: Als Embyro wird die befruchtete Eizelle bezeichnet, bevor sich alle Organe entwickelt haben.
- Fötus: Wenn sich alle Organe einer befruchteten Eizelle entwickelt haben, nennt man sie bis zur Geburt Fötus.
In der Schweiz sind die Eizellenspende, die Spende eines Embyros und die Leihmutterschaft verboten. Die obligatorische Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Insemination, nicht aber für die In-vitro-Befruchtung und den Gametentransfer.
- Formulierung
- Referendum gegen die Ehe für Alle
Vorlagen
Vorlage
1'141
603
- Leer
- 18
- Stimmberechtigte
- 3'756
- Stimmbeteiligung
- 48.38
- Ebene
- Bund
- Art
- Fakultatives Referendum
Name | |||
---|---|---|---|
2021.09.26_Protokoll_Eidgn._Abstimmung.pdf (PDF, 66.66 kB) | Download | 0 | 2021.09.26_Protokoll_Eidgn._Abstimmung.pdf |
Kapitaleinkommen
- Ergebnis
- Vorlage wurde abgelehnt
- Beschreibung
Ausgangslage
In der Schweiz bezahlen alle Personen Steuern auf ihr Einkommen. Einkommen werden unterteilt in Löhne und Kapitaleinkommen. Der Bund zählt zu den Kapitaleinkommen z. B. Zinsen auf Erspartes, Gewinne aus der Vermietung, Gewinne aus Aktien und Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken.
Personen mit höheren Einkommen zahlen mehr Steuern als Personen mit tieferen Einkommen. Mit den Steuern werden unter anderem Sozialleistungen finanziert, z. B. die Altersvorsorge.
Es wurde eine Volksinitiative eingereicht, damit das Kapitaleinkommen ab einer gewissen Höhe – die vom Parlament zu bestimmen ist – stärker besteuert wird. Deshalb stimmen wir nun darüber ab.
Was würde sich ändern?
Wird die Initiative angenommen, wird das Kapitaleinkommen schweizweit ab einer gewissen Höhe 1,5-fach besteuert. Kapitaleinkommen über dieser Höhe wird zur Festlegung der Steuern eineinhalb Mal gerechnet. Das Parlament legt in einem Gesetz fest, ab welcher Höhe das Kapitaleinkommen stärker besteuert wird.
Ein Beispiel
Legt das Parlament diese Höhe zum Beispiel auf 100 000 Franken fest, wird das
Kapitaleinkommen über 100 000 Franken 1,5-fach besteuert. Hat eine Person ein
Kapitaleinkommen von 150 000 Franken, werden 100 000 Franken einfach gezählt. 50 000 Franken werden 1,5-fach gezählt, das heisst wie 75 000 Franken. Es wird also ein Kapitaleinkommen von zusammen 175 000 Franken besteuert.Resultieren aus dieser Besteuerung Mehreinnahmen, entscheidet das Parlament, wie diese verwendet werden. Entweder sinken die Steuern von Personen mit tieferen und mittleren Einkommen oder die Mehreinnahmen werden für Sozialleistungen genutzt.
ARGUMENTE DER BEFÜRWORTERINNEN
- Aktiengewinne bringen dem reichsten Prozent der Bevölkerung immer mehr Geld. Dieses Geld fehlt für die Löhne aller anderen.
- Wenn die arbeitende Bevölkerung mehr Geld hat, bringt sie das Geld zurück in die Wirtschaft. Das hilft auch kleinen Unternehmen.
- Die Reichsten zahlen nur auf 70 Prozent ihres Kapitaleinkommens Steuern.
Sie werden so auf Kosten von anderen bevorzugt.
ARGUMENTE DER GEGNERINNEN
- Im Vergleich zu anderen Ländern sind die Einkommen in der Schweiz gleichmässiger verteilt. Es braucht keine Änderung.
- Höhere Steuern auf Kapitaleinkommen sind ungerecht. Auch für Kapital muss gearbeitet werden.
- Höhere Steuern auf Kapitaleinkommen senken den Anreiz zum Sparen. Weniger Erspartes führt zu weniger Investitionen in Unternehmen. Das gefährdet den Wohlstand.
MEHR ZUM THEMA
Steuern in der Schweiz
Jede erwachsene Person, die in der Schweiz wohnt, muss in der Schweiz Steuern zahlen. Es gibt verschiedene Arten von Steuern in der Schweiz:
Direkte Steuern
Direkte Steuern sind beispielsweise die Einkommenssteuer oder die Vermögenssteuer. Die Höhe der Steuer, die man dem Staat bezahlen muss, hängt vom eigenen Einkommen oder Vermögen ab. Ebenfalls spielt es eine Rolle, in welcher Gemeinde und in welchem Kanton man wohnt. Denn jede Gemeinde und jeder Kanton kann die Höhe der Steuern selbst bestimmen.
Es gibt noch weitere direkte Steuern:
- Steuern auf Immobilien (z. B. Steuer auf den Gewinn beim Verkauf von einem Haus)
- Motorfahrzeugsteuer
- Quellensteuer (Steuer auf das Einkommen von ausländischen ArbeitnehmerInnen mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B))
- Erbschaftssteuer
- Schenkungssteuer (Steuer auf Vermögen, das an andere Personen verschenkt wird)
- Hundesteuer
- Verrechnungssteuer (z. B. Steuer auf Zinsen)
- Wehrpflichtersatzabgabe
- Steuer auf Wertschriften und Versicherungen (z. B. Steuer auf Aktien)
- Kirchensteuer
- Gewinnsteuer für Unternehmen
- Kapitalsteuer für Unternehmen
Indirekte Steuern
Indirekte Steuern sind beispielsweise die Mehrwertsteuer oder die Tabaksteuer. Kauft man etwas, so bezahlt man einen Teil des Kaufpreises als Steuer an den Staat.
Wie wird Kapitaleinkommen besteuert?
Der Bund versteht unter Kapitaleinkommen Zinsen auf Erspartes, Gewinne aus der Vermietung von Wohnungen, Gewinne aus Aktien und Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken oder Wertpapieren wie z. B. Aktien. Steuern auf Kapitaleinkommen sind direkte Steuern.
Weil es keine Kapitaleinkommenssteuer gibt, werden diese Einkommen unterschiedlich besteuert.
- Gewinne aus Aktien: Gewinne aus Aktien werden für Unternehmen über die Gewinnsteuer und für die AktienbesitzerInnen wie das Einkommen aus dem Lohn besteuert. Wenn einer Person mehr als zehn Prozent von einem Unternehmen gehören, dann wird nur noch ein Teil des Gewinns aus den Aktien als Einkommen besteuert. Der Rest wird nur als Gewinn, aber nicht als Einkommen besteuert.
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie z. B. Aktien: Wenn Privatpersonen mit dem Verkauf von z. B. Aktien Gewinn machen, müssen sie für diesen Gewinn keine Steuern zahlen. Unternehmen, die mit Aktien handeln, müssen aber z. B. Gewinnsteuern zahlen.
- Zinsen auf Erspartes: Die Zinsen auf das Ersparte werden wie das Einkommen aus dem Lohn besteuert.
- Gewinne aus der Vermietung von Wohnungen: Die Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen oder anderen Grundstücken werden wie das Einkommen aus dem Lohn besteuert.
- Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken: Wenn eine Privatperson aus dem Verkauf eines Grundstücks Gewinn macht, muss sie auf den Gewinn nur auf kantonaler Ebene Steuern zahlen.
Wer ist von der Initiative betroffen?
Im Initiativtext wird gefordert, dass das Kapitaleinkommen schweizweit ab einer gewissen Höhe 1,5-fach besteuert wird. Das Parlament kann in einem Gesetz festlegen, ab welcher Höhe das Kapitaleinkommen stärker besteuert wird. Aus diesem Grund ist noch unklar, wer genau von der Initiative betroffen ist. Das Initiativkomitee geht davon aus, dass nur das Kapitaleinkommen des reichsten Prozent der Bevölkerung stärker besteuert wird. Der Bundesrat und das Parlament hingegen gehen davon aus, dass deutlich mehr Personen von der Initiative betroffen sind als nur das reichste Prozent der Bevölkerung.
- Formulierung
- Volksinitiative "Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern"
Vorlagen
Vorlage
573
1'147
- Leer
- 18
- Stimmberechtigte
- 3'756
- Stimmbeteiligung
- 47.68
- Ebene
- Bund
- Art
- Initiative
Name | |||
---|---|---|---|
2021.09.26_Protokoll_Eidgn._Abstimmung.pdf (PDF, 66.66 kB) | Download | 0 | 2021.09.26_Protokoll_Eidgn._Abstimmung.pdf |
Kommunale Vorlagen
Urnenabstimmung - Totalrevision der Statuten des Zweckverbands Sozialdienst Limmattal
- Beschreibung
- Das Wichtigste in Kürze
Der Zweckverband «Sozialdienst Limmattal» betreibt einen Sozialdienst, der freiwillige Beratung und Be treuung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene anbietet sowie in der Suchtprävention und Integration tä tig ist. Die Dienstleistungen werden für die Bevölkerung der elf Politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen erbracht.
Die Revision des kantonalen Gemeindegesetzes hat zur Folge, dass alle Zweckverbände ihre Statuten einer Totalrevision unterziehen müssen. Die wichtigste Neuerung sieht vor, dass alle Zweckverbände künftig
über einen eigenen Finanzhaushalt mit eigener Bilanz verfügen werden. Neben zwingenden Anpassungen aufgrund des Gemeindegesetzes bietet dieses neue organisationsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Im
Zug der Totalrevision der Statuten wurden Anpassungen am Kostenverteiler vorgenommen.
Detaillierte Erläuterungen zu den Eckwerten der totalrevidierten Statuten sind in diesem Bericht enthalten. - Formulierung
- Wollen Sie die Totalrevision der Statuten des Zweckverbands Sozialdienst Limmattal annehmen?
Vorlagen
Vorlage
1'230
186
- Leer
- 65
- Ungültig
- 1
- Stimmberechtigte
- 3'756
- Stimmbeteiligung
- 40.47
- Ebene
- Gemeinde
- Art
- Obligatorisches Referendum
Name | |||
---|---|---|---|
GzD2_Broschuere_SDL.pdf (PDF, 1.92 MB) | Download | 0 | GzD2_Broschuere_SDL.pdf |
2021.09.26_Protokoll_ZV_Sozialdienst.pdf (PDF, 54.94 kB) | Download | 1 | 2021.09.26_Protokoll_ZV_Sozialdienst.pdf |