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Wir unterstützen die Hinterblieben bei Todesfällen bei der Koordination mit den Kirchenbehörden und treffen die Vorbereitungen für die Erdbestattung oder die Kremation. Selbstverständlich stehen wir den Angehörigen für weitere Belange bei. Die Angehörigen werden gebeten, sich möglichst bald mit der vom Arzt ausgestellten Todesbescheinigung beim Bestattungsamt zu melden.

Informationen zu unserem Friedhof "Im Hasennest" finden Sie hier.

Grabbepflanzungen

Für die Bepflanzung der Erd- und Urnengräber stehen den Angehörigen drei verschiedene Varianten zur Verfügung: Das Grab kann von den Hinterbliebenen selber bepflanzt werden. Die en…

Für die Bepflanzung der Erd- und Urnengräber stehen den Angehörigen drei verschiedene Varianten zur Verfügung:

  1. Das Grab kann von den Hinterbliebenen selber bepflanzt werden. Die entsprechenden Vorschriften über die Bepflanzung der Grabstätten finden Sie in unserer Rechtssammlung.
  1. Sie können direkt den Friedhofgärtner beauftragen. Die Gräber werden von E. Meier Gartenbau AG, 8107 Buchs, Tel. 044 844 18 55 nach ihren Wünschen bepflanzt. Er stellt Ihnen seine Arbeit in Rechnung.
  1. Sie können eine Grabfonds-Vereinbarung abschliessen. Damit beauftragen Sie die Friedhofverwaltung Oberengstringen mit der Pflege und Bepflanzung des Grabes während der Dauer der gesetzlichen Ruhefrist von 25 Jahren.

 

Lassen Sie sich von uns beraten, welche unterschiedlichen Auftragsvarianten möglich sind. Wir nehmen uns gerne Zeit, um für Sie eine individuelle Lösung zu finden.

Todesfall

Bei einem Todesfall zu Hause Rufen Sie den Hausarzt oder den Notarzt (Telefon 144).  Der Arzt bestätigt den Tod und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Weitere wichtige Hinweis…

Bei einem Todesfall zu Hause
Rufen Sie den Hausarzt oder den Notarzt (Telefon 144).  Der Arzt bestätigt den Tod und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Weitere wichtige Hinweise rund um einen Todesfall finden Sie auch auf www.ch.ch.

Melden Sie den Todesfall dem Bestattungs- und Friedhofamt Oberengstringen. Hat die verstorbene Person keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Oberengstringen, wenden Sie sich bitte an das Bestattungsamt des Wohnortes der verstorbenen Person. Weitere Informationen sowie die Ermittlung des zuständigen Zivilstandsamtes finden Sie auf der Website ch.ch.

Erforderliche Dokumente

  • Ärztliche Todesbescheinigung im Original
  • Amtl. Ausweis

 

Tod im Spital oder Heim
Die Spital- bzw. Heimleitung erledigt die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird in der Regel zusammen mit der schriftlichen Todesanzeige direkt an das Zivilstands- und Bestattungsamt gesandt.

Organisation der Bestattung
War die verstorbene Person eine Einwohnerin oder ein Einwohner von Oberengstringen? Das Bestattungs- und Friedhofamt Oberengstringen hilft und unterstützt Sie bei der Organisation der Beisetzung und Abdankung.

 

Todesfall - weitere Hinweise

Nach einem Todesfall werden die Angehörigen häufig mit Anfragen und Anforderung verschiedenster Behörden, Banken oder Versicherungen konfrontiert. Das Bestattungs- und Friedhofam…

Nach einem Todesfall werden die Angehörigen häufig mit Anfragen und Anforderung verschiedenster Behörden, Banken oder Versicherungen konfrontiert. Das Bestattungs- und Friedhofamt hilft Ihnen gerne weiter oder verweist Sie an die richtige Stelle.

Ausstellung einer Todesurkunde
Eine Todesurkunde wird vom Zivilstandsamt des Sterbeortes ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass die Todesanzeige des Heimes oder Spitals kein amtliches Dokument ist und deshalb nicht akzeptiert wird. Ermittlung des zuständigen Zivilstandsamtes

Alters- oder Invalidenrente
Bitte melden Sie den Tod Ihres Angehörigen so bald als möglich der rentenauszahlenden Kasse. Diese ersehen Sie aus den Überweisungsanzeigen der Bank oder Post. Weitere Informationen finden Sie auf AHV/IV. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes.

Testament
Das Testament oder die letztwillige Verfügung muss unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht werden. Im Kanton Zürich sind für die Eröffnung von Testamenten die Bezirksgerichte des Wohnortes zuständig.

Ausstellung eines Erbscheins
Der Erbschein ist ein offizielles Dokument, welches alle gesetzlichen Erben auflistet. Im Kanton Zürich sind für die Ausstellung von Erbscheinen die Bezirksgerichte bzw. deren Erbschaftskanzleien zuständig.

Kündigung Mietwohnung
Beim Tod eines Mieters oder einer Mieterin fällt der Mietvertrag nicht automatisch dahin. Im schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Alle Rechte und Pflichten eines Menschen gehen im Augenblick seines Todes auf seine Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. Das gilt auch für ein Mietverhältnis. Die Erben sind jedoch nicht in jedem Fall an den geerbten Mietvertrag gebunden, sondern haben gemäss Artikel 266i OR eine besondere Kündigungsmöglichkeit. Sie können in jedem Fall mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Gemäss Artikel 266i OR gilt das auch dann, wenn im Mietvertrag etwas Anderes steht. (Quelle: Mieterverband)

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