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Das erleichterte Einbürgerungsverfahren ist für ausländische Staatsangehörige anwendbar, die besondere Voraussetzungen erfüllen. So zum Beispiel für Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind (Erleichterte Einbürgerung nach Art 21. Abs. 1 BüG):

Einbürgerungsvoraussetzungen
Wer seit drei Jahren mit einem schweizerischen Ehegatten verheiratet ist und sich seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz aufhält, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Der Schweizer Ehemann oder die Schweizer Ehefrau muss bereits vor der Heirat Schweizer oder Schweizerin gewesen sein.
[Eingetragene Partnerschaften werden im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung behandelt, jedoch mit der Aufenthaltsfrist der erleichterten Einbürgerung, d.h. seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft und mindestens 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz.]

Neben der ehelichen Gemeinschaft mit einem schweizerischen Ehegatten und dem Aufenthalt müssen folgende Integrationskriterien erfüllt sein:

  • Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keine Betreibungen und Verlustscheine, keine Steuerschulden, kein Eintrag im Strafregister)
  • Respektieren der Werte der Bundesverfassung
  • Sprachkenntnisse in einer Landesprache (Sprechen/Hören: Niveau B1, Lesen/Schreiben: Niveau A2)
  • Finanzielle Selbständigkeit (Lebenshaltungskosten müssen gedeckt werden können, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, keine Sozialhilfe)
  • Integration (Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder)


Verfahren
Die Gesuchsformulare können bei uns auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular sowie die erforderlichen Unterlagen (siehe „Liste erforderlicher Unterlagen“) sind beim Staatssekretariat für Migration SEM einzureichen. Das SEM prüft Ihr Gesuch und holt bei Kanton und Gemeinde einen Erhebungsbericht ein. Wir werden Sie diesbezüglich zu gegebenem Zeitpunkt kontaktieren und Sie zu einem persönlichen Gespräch einladen. Im persönlichen Gespräch werden sämtliche bürgerrechtsrelevanten Aspekte abgeklärt, unter anderem auch Ihre Kenntnisse über die Schweiz (Geographie, Geschichte, Politik und Gesellschaft).
Detailliertere Informationen zum Verfahren sowie den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationsblättern des Staatssekretariates für Migration SEM.

Kosten des Verfahrens
Die erleichterte Einbürgerung wird durch das Staatssekretariat für Migration unter Einbezug von Kanton und Gemeinde durchgeführt. Für diesen Entscheid erhebt das SEM eine Gebühr von Fr. 900.00, unabhängig vom Verfahrensausgang.
Hinzu kommen Gebühren für die Beschaffung diverser Dokumente, welche dem Einbürgerungs-gesuch beigelegt werden müssen (z.B. Betreibungsregisterauszug).

Weitere Informationen zum Verfahren der Erleichterten Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 BüG

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